Allgemeine Auftrags, Verkaufs, Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

 

Diese Auftrags, Verkaufs, Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen gelten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und der gesamten EU. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen kraft Gesetz ergänzt, geändert oder außer Kraft gesetzt worden, behalten die übrigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Bis zu einer Neufassung der Auftrags, Verkaufs, Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen treten anstelle der bisherigen Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Allgemeines

 

Bei Erteilung eines Auftrages, An- Abschlagszahlungen erkennt der Besteller, Auftraggeber unsere nachstehenden Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten als wesentlicher Bestandteil jedes Rechtsgeschäftes. Entgegengesetzte, auch gedruckte Bedingungen des Auftraggebers, Käufers bedürfen zur Gültigkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung, Stillschweigen gilt nicht als Genehmigung. Alle früheren Preise und Bedingungen werden jeweils mit Erscheinen der neuen Kataloge, Preislisten etc. Hinfällig. Vor Erscheinen der neuen Kataloge, neuen Preislisten etc. Abgeschlossene und noch nicht erfüllte Verträge bleiben unberührt. Der Käufer selbst bleibt bis zur etwaigen Ablehnung unsererseits an seinen Auftrag gebunden. Für etwaige Irrtümer und Abweichungen In Katalogen, Abbildungen und Preisen sowie in Rechnungen behalten wir uns die Berichtigung bzw. Nachberechnung bis zu 2 Jahren  ausdrücklich vor. Die Aufhebung oder Änderung einer der nachfolgenden Bedingungen ändert nicht die Gültigkeit der übrigen.

 

3. Preise, Zuschläge und Lieferung

 

Zur Berechnung gelangen unsere am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Tagespreise bzw. Preise gemäß unserer Produkte‑ und Dienstleistungsbereiche zuzüglich evtl. Rohstoff, Wochenend, -Ausgleichzuschläge, Gefahrenzulagen und Mehrwertsteuer. Die Lieferzeit wird nach bestem Können kurz gehalten, jedoch behalten wir uns in jedem Falle vor, die Lieferung hinauszuschieben, abzulehnen, die Bestellung In Teilsendungen auszuführen oder aufzuheben, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht.

 

4. Höhere Gewalt

 

Ereignisse und Umstände außerhalb unseres Einflusses, die die Lieferung, Ausübung, Herstellung, Abnahme und Versand von Erzeugnissen und Waren, verhindern oder erschweren, wie z.b. Krieg, Streik, Aussperrungen, unvorhergesehene Betriebs‑, Verkehrs‑ oder Versandstörungen, nicht mögliche oder nicht erteilte Genehmigungen, Feuerschäden, Energie‑, Roh‑ oder Hilfsstoffmangel, behördliche Verfügung etc. Befreien uns ( bei reiner Lieferung für die Dauer dieser Ereignisse oder Umstände) von unserer Liefer‑ und/oder Abnahmepflicht. Beide Vertragsparteien sind zum Rücktritt berechtigt, wenn die Dauer der Störung der Liefer‑ und oder Abnahmepflichten mehr als 8 Wochen überschritten hat.

 

5. Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

 

Angebote, Kostenvoranschläge, Abbildungen, oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Anwendungstechnische Ratschläge In Wort, Schrift und Versuche gelten nur als unverbindliche Hinweise ‑ auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter ‑ befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.

 

6. Beanstandungen/Haftung                                                                                                                 

 

Beanstandungen bei Handels-, Auftragsgeschäften werden nur berücksichtigt, wenn die Rüge für erkennbare Mängel innerhalb 7 Tagen nach Mitteilung über Eingang der Ware, für andere Mängel innerhalb 7 Tage nach deren Erkennen schriftlich erfolgt. Bei nicht‑Handelsgeschäften sind erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tage nach Auftreten zu rügen. Bei anerkannten Mängeln besteht lediglich eine Verpflichtung zur Ersatzleistung fehlerfreier Ware oder zur Zurücknahme nach unserem Ermessen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der Haftung für Eigenschaftszusicherung. Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware erlischt das Recht zur Mängelrüge. Bei Waren, die unter Fabrikgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden Hersteller Ersatz geleistet wird. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art und Weise aus welchem Rechtsgrund, wie z.B. aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgenommen, ausgeschlossen. Insoweit ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung anderer Rechtsgüter als des Liefergegenstandes. In keinem Fall besteht eine Haftung den Verkäufers für Indirekte oder Folgeschäden sowie für Vergütung eines evtl. Gewinnausfalls. Sie gilt, soweit dies gesetzlich möglich ist, als Abtretung. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für den Anwendungsbereich des Produktionsgesetzes. Unsere Haftung bezieht sich nicht auf Teile oder ähnliches welche vom Kunden zu den Einbau überlassen worden.

Farbgebung etc. wird bei Übernahme vom Kunden abgenommen und wir keine Haftung übernehmen, da wir bei weitere Lagerung und Pflege keinen Einfluss auf Korrekte Handhabung haben.

 

7. Warenrücknahme / Wiedereinlagerungsgebühr

 

Waren werden ohne Anerkenntnis unserer rechtlichen Verpflichtung nur bei triftigen Gründen innerhalb von 7 Tagen ab Mitteilung über den Eingang der bestellten Ware gegen Vorlage des Originals der Bar bzw. Zielrechnung und nur mit Originalverpackung zurückgenommen. In Betracht kommt nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. ‑Bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in Bar ausbezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen verrechnet wird. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Gutschrift pauschal 10% des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht im einzelnen konkret höhere Kosten entstehen, bei Falschlieferungen u.ä. wird eine Wiedereinlagerungsgebühr nicht erhoben.

 

8. Zahlung/Kontokorrent

 

Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung. Gewerblichen Kunden oder Privatkunden mit einem größeren Umsatzvolumen gewähren wir auf Warenlieferungen und Dienstleistungen ein Ziel von 10 Tagen. Teilbeträge werde zuerst stillschweigend hingenommen und bei Abschluss des jeweiligen Auftrages mit einer End, -Abschlussrechnung eingefordert wobei diese Regelung den Kunden nicht dahin gehend befreit die gestellten Rechnungen in voller ausgewiesener Höhe zu begleichen da wir uns des weiteren das Recht vorbehalten bei Fehlbeträgen Verzugszinsen in Höhe von 2 % einzufordern. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen In Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz ab Rechnungsfälligkeit in Anrechnung gebracht. Zahlungsanweisungen, Schecks (Annahme vorbehalten) gelten erst am Tage der Einlösung als Zahlung. Diskont‑ und Bankspesen trägt der Besteller/Auftraggeber. Werden die vereinbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten oder tritt eine Vermögensverschlechterung des Käufers/Auftraggebers ein, so wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. Bei Einleitung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei Konkurseröffnung sowie im Klageverfahren gelten alle dem Käufer eingeräumten Rabatte, Preisnachlässe und dergleichen als verfallen. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sowie die Aufrechnung von Gegenforderungen ist in jedem Falle ausgeschlossen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus weichem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnungen gilt des vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be‑ und Verarbeitung geschehen für uns, ohne zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt und verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums‑ bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder den neuen Gegenständen ab. Er  verwahrt diese ebenso wie die erzielten Erlöse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns treuhändlerisch. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegenüber Dritten worden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Wir unsererseits sind jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner den Erwerb des Eigentums an der Forderung mitzuteilen. Wir haben das Recht, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten das Käufers die sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Waren und die Bekanntgabe derjenigen Kunden zu verlangen, auf weiche sich die vorgenannte Abtretung der Kaufpreisforderung bezieht. Der Käufer hat zu diesem Zweck uns auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Fakturen zu gestatten, die Verpflichtung zur Herausgabe der restlichen Waren, der Namhaftmachung der Kunden und der Offenlegung der Unterlagen hierfür geht evtl. auf die Vertrauensperson im Vergleichs-

Verfahren über. Auf Verlangen des Käufers sind wir u.a. bereit, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserem Wohl‑ freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht um 20% übersteigt.

 

10. Datenschutz

 

Gemäß § 26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, das sämtliche Kunden, Auftraggeber‑ und Lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für Zahlungen ist Jena. Im Verkehr mit Vollkaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, und im Urkundenprozess das Amtsgericht Jena Gerichtsstand. Bei Streitworten, die die allgemeine Zuständigkeit das Amtsgerichte überschreiten, steht es in unserem Ermessen das nächste zuständige Gericht anzurufen.

 

 

Stand : März 2006

 

 

Kanonen Zimmermann

Inhaber: Stephan Zimmermann

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